AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der netCo.solution GmbH

Stand 01.01.2024

(nachfolgend „netCo.solution“)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für Aufträge zur Inanspruchnahme von IT-Leistungen. IT-Leistungen sind solche Leistungen, denen in irgendeiner Form der Einsatz einer Informationstechnologie zu Grunde liegt, insbesondere
(a) Anpassung und Konfiguration (Customizing) von IT-Programmen
(b) Lieferung bzw. Bereitstellung von Hard- und Software
(c) Bereitstellung von Cloud Services
(d) Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich Informationstechnologie
(e) zeitlich begrenzte Überlassung von Vertragssoftware – nachfolgend als „netCo.Butler“ bezeichnet. Zu der Software gehören auch Neuauflagen (Upgrades) oder Ergänzungen (Updates) der Software, die der Lizenzgeber dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn netCo.solution solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Grundsätze des kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
3. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn netCo.solution sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann diese AGB.
4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Angebote

1. Angebote von netCo.solution sind freibleibend und unverbindlich.
2. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
3. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

§ 3 Lieferfristen, Fertigstellungstermine

1. Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass netCo.solution die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
2. Fertigstellungstermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von netCo.solution schriftlich bestätigt werden und wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer, Spediteur und sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde.
4. Treten Umstände ein, wodurch die vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungszeit nicht eingehalten werden kann, wird netCo.solution den Kunden hiervon in Kenntnis setzen.
5. Zur Teillieferung und Teilleistung sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
6. netCo.solution legt die Zeiten zur Erbringung anderer Leistungen als Werkerstellung oder Warenlieferungen mit Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten beim Kunden fest. Im Übrigen ist netCo.solution in der Bestimmung von Ort, Zeit und Dauer der Leistungserbringung frei, Bestimmungen vom Kunden nicht unterworfen und in den Betrieb des Kunden nicht eingegliedert.

§ 4 Vergütung, Zahlung und Aufrechnung

1. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von netCo.solution berechnet.
2. Die Vergütung versteht sich zzgl. der bei Rechnungsstellung gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
3. netCo.solution kann monatlich abrechnen. Bei Vergütung einer Leistung nach Aufwand dokumentiert netCo.solution die Art und Dauer der Tätigkeit und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
4. Reisekosten und Spesen, die im Auftrag des Kunden anfallen, rechnet netCo.solution zu nachgewiesenen bzw. steuerlich maximal zulässigen Sätzen zusätzlich ab. Reisezeiten sind ohne anderweitige Vereinbarung nach den jeweiligen Stundensätzen zu vergüten.
5. Soweit netCo.solution aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringen kann, kann netCo.solution den hierdurch entstandenen Mehraufwand inklusive aller Wartezeiten mit dem vereinbarten Stundensatz gesondert in Rechnung stellen.
6. Soweit nicht anders vereinbart, entsteht der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nach vollständiger Erbringung der Leistung sowie im Falle eines Abnahmeerfordernisses im Zeitpunkt der Abnahme. Wir sind allerdings stets berechtigt, nach Vertragsabschluss eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
7. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 10 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übernahme der Ware stets per sofort zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
8. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vereinbarten Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann netCo.solution alle Forderungen ohne Einhaltung vereinbarter Zahlungsziele sofort fälligstellen. netCo.solution ist dann ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
9. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 7 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, von netCo.solution anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

§ 5 Rechte-Einräumung bei „netCo.Butler“

1. netCo.solution gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB Softwaremiete zu nutzen.
2. Der Kunde ist berechtigt die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.
3. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassenen Kopien der Vertragssoftware sowie das zugehörige Benutzerhandbuch und die sonstige Dokumentation einem Dritten zu überlassen, insbesondere an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen.
4. Im Falle einer Überlassung oder Weitervermietung an unabhängige Dritte, erlischt jede Gewährleistung, da ein ordnungsgemäßer Betrieb der Software dann nicht mehr gewährleistet werden kann.

§ 6 Zusammenarbeit und Mitwirkung des Kunden

1. Kunde und netCo.solution benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen Kunde und netCo.solution erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
2. Der Kunde ist verpflichtet, netCo.solution soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von netCo.solution zur Verfügung steht.
3. netCo.solution wird den Kunden bei entsprechendem Bedarf mit angemessener Frist und unter Nennung der konkreten Mitwirkungshandlung zur Mitwirkung auffordern.
4. Soweit vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von netCo.solution unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen sind.
6. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von netCo.solution verwendet.
7. Der Kunde wird netCo.solution bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung auf Anforderung angemessen unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von netCo.solution gegen Vorlieferanten.
8. Unterlässt der Kunde eine gebotene Mitwirkungshandlung, tritt kein Verzug ein.
9. Der Kunde ist verpflichtet die Aktualisierung von netCo.Butler vorzunehmen und dabei mitzuwirken, so dass die eingesetzte Version der Software von netCo.solution mindestens auf dem Stand der vorletzten von netCo.solution freigegebenen Version der Software ist.

§ 7 Allgemeine Haftung von netCo.solution

1. Bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Für einfache und leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, haftet netCo.solution für den Verlust von Daten und/oder Programmen insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 8 Software- und Nutzungsrechte

1. Beim Erwerb von Standard-Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Der konkrete Umfang des Nutzungsrechts hängt von dem gewählten Lizenzmodell und der Anzahl der erworbenen Lizenzen ab. Ergänzend gelten stets die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.
2. Wird eine Softwareüberlassung auf Zeit, beispielsweise in Form eine Mietvertrages von netCo.Butler vereinbart, ist das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht auf die Dauer des Vertrages beschränkt. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ende des Vertrags.
3. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

§ 9 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.
2. Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.
3. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
5. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
6. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E- Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie
daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

§ 10 Datenschutz

1. Erhält netCo.solution bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird es die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten
ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags und der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
2. Der Kunde stellt sicher, dass alle Voraussetzungen geschaffen werden (z.B. Einholung von Einwilligungen) damit netCo.solution die vereinbarten Leistungen erbringen kann, ohne gegen den Schutz personenbezogener Daten zu verstoßen.
3. Finden Auftragsverarbeitungen durch netCo.solution statt, wird der Kunde mit netCo.solution datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Textform entspricht der Schriftform.
2. Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der netCo.solution GmbH.

 

Kontaktinformationen

netCo.solution GmbH
Dohm 6
22962 Siek
Telefon: +49 (40) 60774230
E-Mail: info@netco-solution.de
Internet: www.netco-solution.de
Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 17984 HL
Ust-IdNr.: DE319344866
Geschäftsführer: Martin Edler